Reiserücktrittsversicherung Gründe: 6 Tipps

Aktualisiert am 1. Februar 2023 von Selda Bekar

Reiserücktrittsversicherung GründeViele, die eine Reise buchen, schließen auch eine Reiserücktrittsversicherung ab. Schließlich wäre es sehr ärgerlich, wenn das Geld für eine Reise, die schon nicht angetreten werden kann, auch noch verloren wäre. Doch gerade bei der Reiserücktrittsversicherung lohnt sich ein sehr genauer Blick auf die Bedingungen.

Bei der Buchung einer Reise, eines Hotels oder eines Flugs ist das Angebot einer Reiserücktrittsversicherung fast schon obligatorisch. Und auf den ersten Blick scheint so eine Reiserücktrittsversicherung auch durchaus sinnvoll. Schließlich lässt sich nie ganz ausschließen, dass sich ein Vorfall ereignet, der den Antritt der Reise unmöglich macht.

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Wegen der Stornogebühren müsste der Reisende die Reise dann aber zumindest anteilig trotzdem bezahlen. Hat er hingegen eine Reiserücktrittsversicherung, springt sie ein. So bleibt der Reisende wenigstens nicht auf den Kosten sitzen, wenn er schon nicht verreisen kann. Was in der Theorie gut klingt, ist in der Praxis aber leider nicht ganz so einfach. Denn eine Reiserücktrittsversicherung deckt nur bestimmte Rücktrittsgründe ab. Und manchmal verstecken sich im Kleingedruckten noch weitere Stolpersteine. Dieser Beitrag erklärt, für wen sich eine Reiserücktrittsversicherung tatsächlich lohnt – und worauf es beim Abschluss zu achten gilt.

Das Risiko hoher Stornogebühren wird mitunter überschätzt.

Wenn eine gebuchte Reise nicht angetreten werden kann, wird der bezahlte Reisepreis im Normalfall nicht vollständig zurückerstattet. Stattdessen werden Stornogebühren einbehalten. Sie fallen umso höher aus, je kurzfristiger die Absage erfolgt. Ist es bis zum ursprünglich geplanten Reiseantritt noch recht lange hin, betragen die Stornokosten nur wenige Prozent des Reisepreises. Erfolgt der Rücktritt hingegen vergleichsweise kurzfristig, wird ein Großteil des Reisepreises als Stornokosten in Rechnung gestellt. Denn die Stornogebühren gleichen den Schaden aus, der dem Reiseveranstalter dadurch entsteht, dass er auf den Reiseplätzen sitzen bleibt oder sie als Last-Minute-Angebot nur zu einem deutlich reduzierten Preis verkaufen kann.

Aber: Bevor der Reisende eine Reiserücktrittskostenversicherung abschließt, sollte er in den AGB des Reiseanbieters oder der Fluggesellschaft nachschauen, wie hoch die möglichen Stornogebühren tatsächlich sind. Denn oft fallen sie gar nicht so hoch aus wie befürchtet. Vor allem dann nicht, wenn die Reise oder der Flug recht früh storniert wird.

Grundsätzlich gilt deshalb: Eine Reiserücktrittsversicherung lohnt sich dann, wenn

Die Reiserücktrittsversicherung deckt nur bestimmte Gründe ab

Kann der Versicherungsnehmer seine gebuchte Reise doch nicht antreten, springt die Reiserücktrittsversicherung ein und übernimmt die Stornokosten. So hält sich neben der Enttäuschung über den geplatzten Urlaub wenigstens der finanzielle Schaden in Grenzen. Allerdings greift die Reiserücktrittsversicherung nur dann, wenn ein versicherter Fall vorliegt. Doch wann ist ein Versicherungsfall gegeben?

Grundsätzlich liegt dann ein Fall für die Reiserücktrittsversicherung vor, wenn die Reise aus einem wichtigen und unvorhersehbaren Grund abgesagt werden muss. Es reicht also nicht aus, dass etwas Wichtiges passiert ist. Stattdessen muss das Ereignis für den Versicherungsnehmer unvorhersehbar gewesen sein.

Welche Gründe der Versicherer als Ursache für den Reiserücktritt akzeptiert, steht in den Versicherungsbedingungen. In aller Regel deckt eine Reiserücktrittsversicherung aber folgende Gründe ab:

  • schwere und nicht vorsehbare Erkrankung
  • schwerer Unfall
  • Todesfall in der Familie
  • Unverträglichkeit einer vorgeschriebenen Impfung
  • Komplikationen bei einer Schwangerschaft
  • unvorhersehbarer Verlust des Arbeitsplatzes
  • schwerer Vermögensschaden, z.B. durch einen Wohnungsbrand
  • Vorladung als Zeuge vor Gericht
  • verpasster Flug, weil die Anreise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erfolgte und das Verkehrsmittel mit über zwei Stunden
  • Verspätung am Flughafen eintraf

Bei einigen Tarifen sind auch ein unerwartetes Jobangebot, die notwendige Wiederholung einer Prüfung und die Einreichung der Scheidung versicherte Gründe. Verpasst der Versicherungsnehmer hingegen seinen Flug, weil er mit dem Auto im Stau stand, ist das kein Fall für die Reiserücktrittsversicherung. Gleiches gilt bei der Trennung vom Partner. Und auch bestehende Flugangst wird meist nicht als Rücktrittsgrund akzeptiert.

Aber Achtung!

Problematisch ist, dass in den Versicherungsbedingungen zwar die versicherten Gründe aufgeführt sind. Oft sind sie aber nicht näher definiert. Deshalb bleibt es häufig Auslegungssache, wann beispielsweise eine schwere Erkrankung vorliegt oder inwieweit die Krankheit unvorhersehbar war. In der Folge werden solche Fälle nicht selten zum Streitpunkt zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung.

Und: Höhere Gewalt bleibt außen vor!

Bei höherer Gewalt, also beispielsweise bei einem Streik, einem Terroranschlag oder wenn im Reiseland ein Bürgerkrieg ausbricht, zahlt die Reiserücktrittsversicherung grundsätzlich nicht. Stattdessen ist dann der Reiseveranstalter der richtige Ansprechpartner. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Auswärtige Amt vor Reisen in das jeweilige Zielland warnt. Üblicherweise bieten die Reiseveranstalter und Fluggesellschaften in einem solchen Fall aber von sich aus an, gebuchte Reisen kostenfrei zu stornieren oder umzubuchen.

6 Tipps zur Reiserücktrittsversicherung

Zweifelsohne ist es ärgerlich und schade, wenn eine Reise nicht angetreten werden kann und der Pechvogel auch noch auf den Kosten für die Reise sitzen bleibt. Um sich davor zu schützen, dass die geplatzte Reise ein großes Loch in der Haushaltskasse hinterlässt, kann eine Reiserücktrittsversicherung eine sinnvolle Lösung sein. Jedenfalls dann, wenn die Reise teuer war und schon länger im Voraus gebucht wurde. Und wenn ein Fall eintritt, den die Versicherung auch abdeckt. Doch bevor der Reisende einen Versicherungsvertrag abschließt, sollte er die folgenden sechs Tipps beherzigen:

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1. Zusammen mit dem Reiserücktritt auch den Reiseabbruch versichern.

Wenn der Reisende schon Geld investiert, um sich vor den Kosten bei einem möglichen Reiserücktritt zu schützen, sollte er unbedingt auch den Reiseabbruch absichern. Die Reiseabbruchversicherung kostet nur ein paar Euro mehr und greift, wenn der Reisende seine Reise vorzeitig abbrechen muss. Erstattet werden dann die Kosten für Reiseleistungen, die der Reisende nicht nutzen konnte. Dies können Übernachtungen und Mahlzeiten, aber auch die Kosten für gebuchte Ausflüge oder einen gebuchten Mietwagen sein. Außerdem übernimmt die Reiseabbruchversicherung die Mehrkosten, die bei einer vorzeitigen Rückreise anfallen können. Versichert über die Reiseabbruchversicherung sind üblicherweise die gleichen Gründe wie bei der Reiserücktrittsversicherung. Mit der Kombination aus der Reiserücktritts- und der Reiseabbruchversicherung sollte der Reisende gegen fast alle Notfälle gewappnet sein.

2. Versicherungsangebote miteinander vergleichen.

Reisebüros, Buchungsportale im Internet und Fluggesellschaften bieten bereits bei der Buchung eine Reiserücktrittsversicherung an. Diese Angebote bieten aber eher selten ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis. Besser ist, wenn der Reisende seine Reiserücktrittskostenversicherung separat abschließt. Dafür kann er sich bei Vergleichsportalen einen Überblick verschaffen und den Tarif mit den attraktivsten Konditionen auswählen. Der Abschluss einer Reiseversicherung ist meist bis zu 30 Tage vor dem geplanten Reisebeginn möglich. Bei Last-Minute-Reisen kann der Versicherungsabschluss normalerweise innerhalb von drei Tagen nach der Reisebuchung erfolgen.

Bei seinem Vergleich sollte der Reisende aber nicht nur auf den Preis schauen, sondern auch darauf achten, was er für sein Geld bekommt. Zudem ist ratsam, mehrere Varianten durchzuspielen. Eine Reiserücktrittsversicherung kann nämlich entweder nur für eine einzige Reise oder als Jahrestarif abgeschlossen werden. Außerdem gibt es die Versicherung als Einzeltarif, als Paartarif und als Familientarif. Und manchmal kann eine Jahresversicherung kostengünstiger sein als die Absicherung einer Reise. Paar- und Familientarife wiederum lohnen sich oft eher als Einzeltarife. Allerdings definieren die Versicherer die Begriffe Paar und Familie teilweise unterschiedlich. Ein genauer Blick in die Vertragskonditionen ist also wichtig, um sich vor bösen Überraschungen zu schützen!

3. Auf den Kreis der Risikopersonen achten.

Der Versicherungsschutz sollte einen möglichst großen Kreis an Personen einbeziehen. Die Personen, die der Versicherungsschutz berücksichtigt, werden im Versicherungsfachjargon als Risikopersonen bezeichnet. Und je umfangreicher die Gruppe der Risikopersonen ist, desto besser. Denn schließlich könnte es sein, dass der Versicherungsnehmer seine geplante Reise stornieren muss, weil sein Enkel erkrankt ist, sein Onkel verstirbt oder sich der Zustand eines Bekannten, den er pflegt, verschlechtert. Wenn seine Reiserücktrittsversicherung aber nur den Versicherungsnehmer selbst und seine nächsten Angehörigen als Risikopersonen einbezieht, würde sie bei den genannten Beispielen nicht greifen.

4. Einen Tarif ohne Selbstbeteiligung wählen.

Der Versicherungsnehmer schließt eine Reiserücktrittsversicherung ab, um gerade keine weiteren Kosten in Kauf nehmen zu müssen, wenn er die gebuchte Reise doch nicht antreten kann. Versicherungstarife, die eine Selbstbeteiligung vorsehen, machen deshalb wenig Sinn. Denn wenn der Versicherungsnehmer ohnehin einen Teil der Stornokosten aus eigener Tasche zahlen muss und obendrein ja auch noch der Versicherungsbeitrag anfällt, kann er die Stornokosten genauso gut komplett selbst bezahlen und auf die Versicherung verzichten.

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5. Einen Versicherer wählen, der am Schlichtungsverfahren teilnimmt

In den Versicherungsbedingungen gibt es oft keine klaren und eindeutigen Angaben dazu, was der Versicherer beispielsweise unter einer schweren und unvorhersehbaren Erkrankung versteht. In der Praxis kommt es daher immer wieder zu Unstimmigkeiten. Äußerst hilfreich kann dann ein Ombudsmann sein. Denn der Ombudsmann führt kostenfrei ein Schlichtungsverfahren durch und empfiehlt dabei eine Lösung. Liegt der Streitwert unter der Grenze von 10.000 Euro, ist die Empfehlung für die Versicherung verbindlich. Und bei Streitigkeiten mit der Reiserücktrittsversicherung ist das fast immer so, denn der Streitwert übersteigt so gut wie nie die 10.000 Euro-Grenze. Allerdings nehmen längst nicht alle Versicherungsgesellschaften an dem Schlichtungsverfahren durch einen Ombudsmann teil. Der Versicherungsnehmer sollte deshalb darauf achten, dass diese Möglichkeit besteht. Andernfalls müsste er schlimmstenfalls vor Gericht ziehen. Doch das kann langwierig und teuer werden.

6. Die Versicherung frühzeitig informieren

Muss der Versicherungsnehmer seine gebuchte Reise stornieren, dann sollte er das schnellstmöglich tun. Denn je später die Stornierung erfolgt, desto höher sind die Stornogebühren. Steht beispielsweise schon drei Wochen vor dem geplanten Reisetermin fest, dass der Versicherungsnehmer die Reise nicht antreten wird, storniert er aber erst eine Woche vor Reisebeginn, kann ihm dies als grob fahrlässiges Verhalten ausgelegt werden. Und die Reiserücktrittsversicherung muss in diesem Fall nur die Kosten übernehmen, die entstanden wären, wenn der Versicherungsnehmer drei Wochen vor Reisebeginn zurückgetreten wäre. Der Versicherungsnehmer ist also gut beraten, wenn er sich zeitnah an seine Reiserücktrittsversicherung wendet und sie über die geplante Stornierung informiert. Ist sich der Versicherungsnehmer unsicher, sollte er ebenfalls bei seiner Versicherung nachfragen. Denn viele Versicherer bieten Beratungsservices und können verbindlich mitteilen, ob der Versicherungsnehmer beispielsweise im Fall einer Erkrankung besser gleich stornieren sollte oder noch etwas abwarten kann.

Übrigens:

Während die Reiserücktrittsversicherung eine Kann-Versicherung ist, ist eine Reisegepäckversicherung in aller Regel überflüssig. Denn damit der Versicherungsschutz gegeben ist, muss der Versicherungsnehmer gut auf sein Gepäck aufpassen. Andernfalls wird ihm ein Mitverschulden angerechnet und der Versicherer übernimmt nur noch einen Teil des Schadens oder lehnt die Leistung komplett ab. Hinzu kommt, dass viele Gegenstände, die sich im Reisekoffer befinden, ohnehin schon über die Hausratversicherung abgedeckt sind.